Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 13640 A/1992
Rechtssatznummer
15
Geschäftszahl
91/06/0143
Entscheidungsdatum
21.05.1992
Index
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung
Norm
BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs4;
Rechtssatz
Eine Immission wird dann nicht als störend angesehen werden können, wenn das Haus des Nachbarn durch eine vorbeiführende Straße schon mit einer relativ hohen Lärmimmission belastet sein sollte, welche den vom projektierten Betrieb typischerweise zu erwartenden Lärm regelmäßig überdeckt (Hinweis: E 20.10.1988, 86/06/0169, BauSlg 1200) und nicht nur zu Zeiten besonders hoher Verkehrsbelastung. Bei Beurteilung der Frage, ob die betriebstypisch zu erwartenden Immissionen als störend zu erachten sind, wird daher sowohl die konkrete Nutzung in der näheren Umgebung als auch das Ausmaß allenfalls bereits aus anderen Quellen stammenden einschlägigen Vorbelastungen festzustellen und zu berücksichtigen sein.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche
Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060143.X15
Im RIS seit
03.05.2001
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2011
Dokumentnummer
JWR_1991060143_19920521X15