Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/06/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13640 A/1992

Rechtssatznummer

15

Geschäftszahl

91/06/0143

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Index

L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L82000 Bauordnung

Norm

BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs4;

Rechtssatz

Eine Immission wird dann nicht als störend angesehen werden können, wenn das Haus des Nachbarn durch eine vorbeiführende Straße schon mit einer relativ hohen Lärmimmission belastet sein sollte, welche den vom projektierten Betrieb typischerweise zu erwartenden Lärm regelmäßig überdeckt (Hinweis: E 20.10.1988, 86/06/0169, BauSlg 1200) und nicht nur zu Zeiten besonders hoher Verkehrsbelastung. Bei Beurteilung der Frage, ob die betriebstypisch zu erwartenden Immissionen als störend zu erachten sind, wird daher sowohl die konkrete Nutzung in der näheren Umgebung als auch das Ausmaß allenfalls bereits aus anderen Quellen stammenden einschlägigen Vorbelastungen festzustellen und zu berücksichtigen sein.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060143.X15

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011

Dokumentnummer

JWR_1991060143_19920521X15