Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Geschäftszahl

91/06/0143

Rechtssatz

Eine Immission wird dann nicht als störend angesehen werden können, wenn das Haus des Nachbarn durch eine vorbeiführende Straße schon mit einer relativ hohen Lärmimmission belastet sein sollte, welche den vom projektierten Betrieb typischerweise zu erwartenden Lärm regelmäßig überdeckt (Hinweis: E 20.10.1988, 86/06/0169, BauSlg 1200) und nicht nur zu Zeiten besonders hoher Verkehrsbelastung. Bei Beurteilung der Frage, ob die betriebstypisch zu erwartenden Immissionen als störend zu erachten sind, wird daher sowohl die konkrete Nutzung in der näheren Umgebung als auch das Ausmaß allenfalls bereits aus anderen Quellen stammenden einschlägigen Vorbelastungen festzustellen und zu berücksichtigen sein.