Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
91/06/0079
Entscheidungsdatum
09.06.1994
Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L80206 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
Norm
BauO Stmk 1968 §61 Abs1;
BauRallg;
FlWPl Graz 1982;
ROG Stmk 1974 §25 Abs2;
ROG Stmk 1974 §25 Abs3 Z1;
Rechtssatz
Der nach § 61 Abs 1 Stmk BauO 1968 zur Abweisung berechtigende "unlösbare Widerspruch zu einem Flächenwidmungsplan" liegt dann vor, wenn das Vorhaben auch durch Modifikation nicht in Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan gebracht werden kann (hier: die beantragte Kanalanlage zur Ableitung der Oberflächenwässer ist in Ansehung der angestrebten baulichen und planerischen Einheit mit einem Einkaufszentrum nicht betriebstypisch iSd § 25 Abs 3 Stmk ROG und kann daher nicht als im Freiland zulässiger Bau angesehen werden).Der nach Paragraph 61, Absatz eins, Stmk BauO 1968 zur Abweisung berechtigende "unlösbare Widerspruch zu einem Flächenwidmungsplan" liegt dann vor, wenn das Vorhaben auch durch Modifikation nicht in Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan gebracht werden kann (hier: die beantragte Kanalanlage zur Ableitung der Oberflächenwässer ist in Ansehung der angestrebten baulichen und planerischen Einheit mit einem Einkaufszentrum nicht betriebstypisch iSd Paragraph 25, Absatz 3, Stmk ROG und kann daher nicht als im Freiland zulässiger Bau angesehen werden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1991060079.X02
Dokumentnummer
JWR_1991060079_19940609X02