Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.06.1994

Geschäftszahl

91/06/0079

Rechtssatz

Der nach Paragraph 61, Absatz eins, Stmk BauO 1968 zur Abweisung berechtigende "unlösbare Widerspruch zu einem Flächenwidmungsplan" liegt dann vor, wenn das Vorhaben auch durch Modifikation nicht in Übereinstimmung mit dem Flächenwidmungsplan gebracht werden kann (hier: die beantragte Kanalanlage zur Ableitung der Oberflächenwässer ist in Ansehung der angestrebten baulichen und planerischen Einheit mit einem Einkaufszentrum nicht betriebstypisch iSd Paragraph 25, Absatz 3, Stmk ROG und kann daher nicht als im Freiland zulässiger Bau angesehen werden).