Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/03/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

91/03/0153

Entscheidungsdatum

16.10.1991

Index

94/01 Schiffsverkehr

Norm

SchiffahrtsG 1990 §79 Abs1;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z2;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z5;

Rechtssatz

Der Konzessionswerber hat bereits im Konzessionansuchen iSd Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 2, darzutun oder zu belegen, daß ihm nach Verleihung der Konzession die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Verfügung stehen werden (zB Vorlage von Kaufverträgen oder Mietverträgen bzw von Optionen sowie auch jede andere Vereinbarung oder Erklärung, aus denen dies hervorgeht). Ein endgültiger Nachweis hierüber ist erst nach der Klärung der entscheidenden Konzessionvoraussetzung "volkswirtschaftliches Interesse" notwendig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030153.X05

Im RIS seit

31.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991030153_19911016X05