Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
91/03/0153
Entscheidungsdatum
16.10.1991
Index
94/01 Schiffsverkehr
Norm
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs1;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z2;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z5;
Rechtssatz
Der Konzessionswerber hat bereits im Konzessionansuchen iSd § 79 Abs 2 Z 2 darzutun oder zu belegen, daß ihm nach Verleihung der Konzession die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Verfügung stehen werden (zB Vorlage von Kaufverträgen oder Mietverträgen bzw von Optionen sowie auch jede andere Vereinbarung oder Erklärung, aus denen dies hervorgeht). Ein endgültiger Nachweis hierüber ist erst nach der Klärung der entscheidenden Konzessionvoraussetzung "volkswirtschaftliches Interesse" notwendig.Der Konzessionswerber hat bereits im Konzessionansuchen iSd Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 2, darzutun oder zu belegen, daß ihm nach Verleihung der Konzession die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper zur Verfügung stehen werden (zB Vorlage von Kaufverträgen oder Mietverträgen bzw von Optionen sowie auch jede andere Vereinbarung oder Erklärung, aus denen dies hervorgeht). Ein endgültiger Nachweis hierüber ist erst nach der Klärung der entscheidenden Konzessionvoraussetzung "volkswirtschaftliches Interesse" notwendig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030153.X05
Dokumentnummer
JWR_1991030153_19911016X05