Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
91/03/0153
Entscheidungsdatum
16.10.1991
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
94/01 Schiffsverkehr
Norm
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z2;
VwRallg;
Rechtssatz
Die Formulierung "wird verfügen können" soll verdeutlichen, daß der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung die Verfügung über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper lediglich glaubhaft zu machen hat und ein endgültiger Nachweis hierüber erst nach der Klärung der entscheidenden Konzessionsvoraussetzung "volkswirtschaftliches Interesse" notwendig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030153.X03
Dokumentnummer
JWR_1991030153_19911016X03