Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/03/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/03/0153

Entscheidungsdatum

16.10.1991

Index

94/01 Schiffsverkehr

Norm

SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z1;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z2;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z5;

Rechtssatz

Dem Konzessionsansuchen dürfen nicht jegliche Angaben oder jegliche Nachweise hinsichtlich der künftigen Verfügungsmöglichkeit über die erforderlichen Fahrzeuge und Schwimmkörper fehlen, zumal es für die Beurteilung der nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 5, SchiffahrtsG 1990 weiteren Verleihungsvoraussetzung, nämlich, daß hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht, von Bedeutung ist, welche Fahrzeuge bzw Schwimmkörper nach Art und Anzahl tatsächlich zum Einsatz gelangen werden. Die Fassung des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 2, SchiffahrtsG 1990 stellt nicht nur darauf ab, daß der Bewerber über die entsprechenden Mittel verfügt, die es ihm ermöglichen, über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper nach Verleihung der Konzession zu verfügen (Hinweis Formulierung des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, SchiffahrtsG 1990), sondern auch darauf, daß er über die im Konzessionsansuchen angeführten Fahrzeuge und Schwimmkörper nach Verleihung der Konzession tatsächlich wird verfügen können, er also nicht nur wirtschaftlich, sondern auch faktisch in der Lage sein wird, diese Betriebsmittel bei Ausübung der Konzession zum Einsatz zu bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991030153.X02

Im RIS seit

31.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991030153_19911016X02

Rechtssatz für 91/03/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/03/0054

Entscheidungsdatum

22.04.1992

Index

94/01 Schiffsverkehr

Norm

SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z1;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z2;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/16 91/03/0153 2

Stammrechtssatz

Dem Konzessionsansuchen dürfen nicht jegliche Angaben oder jegliche Nachweise hinsichtlich der künftigen Verfügungsmöglichkeit über die erforderlichen Fahrzeuge und Schwimmkörper fehlen, zumal es für die Beurteilung der nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 5, SchiffahrtsG 1990 weiteren Verleihungsvoraussetzung, nämlich, daß hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht, von Bedeutung ist, welche Fahrzeuge bzw Schwimmkörper nach Art und Anzahl tatsächlich zum Einsatz gelangen werden. Die Fassung des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 2, SchiffahrtsG 1990 stellt nicht nur darauf ab, daß der Bewerber über die entsprechenden Mittel verfügt, die es ihm ermöglichen, über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper nach Verleihung der Konzession zu verfügen (Hinweis Formulierung des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, SchiffahrtsG 1990), sondern auch darauf, daß er über die im Konzessionsansuchen angeführten Fahrzeuge und Schwimmkörper nach Verleihung der Konzession tatsächlich wird verfügen können, er also nicht nur wirtschaftlich, sondern auch faktisch in der Lage sein wird, diese Betriebsmittel bei Ausübung der Konzession zum Einsatz zu bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030054.X03

Im RIS seit

22.04.1992

Dokumentnummer

JWR_1991030054_19920422X03

Rechtssatz für 92/03/0181

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

92/03/0181

Entscheidungsdatum

26.05.1993

Index

94/01 Schiffsverkehr

Norm

SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z1;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z2;
SchiffahrtsG 1990 §79 Abs2 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/16 91/03/0153 2

Stammrechtssatz

Dem Konzessionsansuchen dürfen nicht jegliche Angaben oder jegliche Nachweise hinsichtlich der künftigen Verfügungsmöglichkeit über die erforderlichen Fahrzeuge und Schwimmkörper fehlen, zumal es für die Beurteilung der nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 5, SchiffahrtsG 1990 weiteren Verleihungsvoraussetzung, nämlich, daß hiefür ein volkswirtschaftliches Interesse besteht, von Bedeutung ist, welche Fahrzeuge bzw Schwimmkörper nach Art und Anzahl tatsächlich zum Einsatz gelangen werden. Die Fassung des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 2, SchiffahrtsG 1990 stellt nicht nur darauf ab, daß der Bewerber über die entsprechenden Mittel verfügt, die es ihm ermöglichen, über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper nach Verleihung der Konzession zu verfügen (Hinweis Formulierung des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer eins, SchiffahrtsG 1990), sondern auch darauf, daß er über die im Konzessionsansuchen angeführten Fahrzeuge und Schwimmkörper nach Verleihung der Konzession tatsächlich wird verfügen können, er also nicht nur wirtschaftlich, sondern auch faktisch in der Lage sein wird, diese Betriebsmittel bei Ausübung der Konzession zum Einsatz zu bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992030181.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1992030181_19930526X01