Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/01/0026

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/01/0026

Entscheidungsdatum

16.10.1991

Index

19/05 Menschenrechte
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

MRK Art6 Abs2;
WaffG 1986 §12 Abs1;

Rechtssatz

Wohl dürfen bei der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes auch bereits getilgte Verurteilungen herangezogen werden. Das Vorliegen von gerichtlichen Verurteilungen, die bereits getilgt sind und denen ein Vorfall zugrundeliegt, der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits mehrere Jahre zurücklag, kann allerdings ohne Hinzutreten eines aktuellen als Tatsache im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG zu wertenden Verhaltens nicht die gestellte Prognose rechtfertigen, die Waffen werden mißbräuchlich verwendet werden. Selbst der erwiesene unbefugte Besitz einer verbotenen Waffe ist für sich allein kein Indiz für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen. Die Wertung einer Anzeige bei Gericht wegen eines solchen Sachverhaltes als Nachweis der Verwirklichung des Tatbestandes gem Paragraph 12, Absatz eins, WaffG ist ein Verstoß gegen das Prinzip der Unschuldsvermutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010026.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1991010026_19911016X02

Rechtssatz für 96/20/0543

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/20/0543

Entscheidungsdatum

06.11.1997

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §12 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/16 91/01/0026 2

Stammrechtssatz

Wohl dürfen bei der Beurteilung des Persönlichkeitsbildes auch bereits getilgte Verurteilungen herangezogen werden. Das Vorliegen von gerichtlichen Verurteilungen, die bereits getilgt sind und denen ein Vorfall zugrundeliegt, der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits mehrere Jahre zurücklag, kann allerdings ohne Hinzutreten eines aktuellen als Tatsache im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG zu wertenden Verhaltens nicht die gestellte Prognose rechtfertigen, die Waffen werden mißbräuchlich verwendet werden. Selbst der erwiesene unbefugte Besitz einer verbotenen Waffe ist für sich allein kein Indiz für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch mißbräuchliche Verwendung von Waffen. Die Wertung einer Anzeige bei Gericht wegen eines solchen Sachverhaltes als Nachweis der Verwirklichung des Tatbestandes gem Paragraph 12, Absatz eins, WaffG ist ein Verstoß gegen das Prinzip der Unschuldsvermutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996200543.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1996200543_19971106X02