Die im § 61 Abs 1 zweiter Satz AAV enthaltene Verpflichtung, daß Erdarbeiten unter Aufsicht einer geeigneten, fachkundigen Person durchzuführen sind, entheben den Verantwortlichen Beauftragten nicht von seiner Verantwortung für allfällige Verstöße gegen jene Vorschriften, die im Rahmen solcher Arbeiten zu beachten sind.Die im Paragraph 61, Absatz eins, zweiter Satz AAV enthaltene Verpflichtung, daß Erdarbeiten unter Aufsicht einer geeigneten, fachkundigen Person durchzuführen sind, entheben den Verantwortlichen Beauftragten nicht von seiner Verantwortung für allfällige Verstöße gegen jene Vorschriften, die im Rahmen solcher Arbeiten zu beachten sind.