Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
90/19/0345
Entscheidungsdatum
19.11.1990
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
90/19/0345 und 27 weitere Aktenzeichen
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/07/02 90/19/0053 3
Stammrechtssatz
Die Anwendung des § 9 Abs 6 VStG setzt die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie die vorsätzliche Nichtverhinderung der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat voraus. Diese für die strafrechtliche Haftung nach der genannten Bestimmung erforderlichen Tatbestandselemente müssen daher auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44 lit a VStG im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommen.Die Anwendung des Paragraph 9, Absatz 6, VStG setzt die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie die vorsätzliche Nichtverhinderung der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat voraus. Diese für die strafrechtliche Haftung nach der genannten Bestimmung erforderlichen Tatbestandselemente müssen daher auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44, Litera a, VStG im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190345.X01
Im RIS seit
19.11.1990
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2009
Dokumentnummer
JWR_1990190345_19901119X01