Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/19/0053

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/19/0053

Entscheidungsdatum

02.07.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1991/12, 924;

Rechtssatz

Die Anwendung des Paragraph 9, Absatz 6, VStG setzt die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie die vorsätzliche Nichtverhinderung der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat voraus. Diese für die strafrechtliche Haftung nach der genannten Bestimmung erforderlichen Tatbestandselemente müssen daher auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44, Litera a, VStG im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommen.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich Beauftragter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190053.X03

Im RIS seit

02.07.1990

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1990190053_19900702X03

Rechtssatz für 90/19/0084

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13247 A/1990

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/19/0084

Entscheidungsdatum

02.07.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/02 90/19/0053 3

Stammrechtssatz

Die Anwendung des Paragraph 9, Absatz 6, VStG setzt die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie die vorsätzliche Nichtverhinderung der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat voraus. Diese für die strafrechtliche Haftung nach der genannten Bestimmung erforderlichen Tatbestandselemente müssen daher auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44, Litera a, VStG im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190084.X04

Im RIS seit

02.07.1990

Dokumentnummer

JWR_1990190084_19900702X04

Rechtssatz für 90/19/0085

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/19/0085

Entscheidungsdatum

02.07.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/02 90/19/0053 3

Stammrechtssatz

Die Anwendung des Paragraph 9, Absatz 6, VStG setzt die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie die vorsätzliche Nichtverhinderung der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat voraus. Diese für die strafrechtliche Haftung nach der genannten Bestimmung erforderlichen Tatbestandselemente müssen daher auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44, Litera a, VStG im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommen.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) verantwortlich Beauftragter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190085.X04

Im RIS seit

02.07.1990

Dokumentnummer

JWR_1990190085_19900702X04

Rechtssatz für 90/19/0345

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/19/0345

Entscheidungsdatum

19.11.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

90/19/0345 und 27 weitere Aktenzeichen

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/02 90/19/0053 3

Stammrechtssatz

Die Anwendung des Paragraph 9, Absatz 6, VStG setzt die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie die vorsätzliche Nichtverhinderung der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat voraus. Diese für die strafrechtliche Haftung nach der genannten Bestimmung erforderlichen Tatbestandselemente müssen daher auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44, Litera a, VStG im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190345.X01

Im RIS seit

19.11.1990

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1990190345_19901119X01

Rechtssatz für 90/19/0442

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/19/0442

Entscheidungsdatum

11.05.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0443 90/19/0444

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/02 90/19/0053 3

Stammrechtssatz

Die Anwendung des Paragraph 9, Absatz 6, VStG setzt die rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten sowie die vorsätzliche Nichtverhinderung der vom verantwortlichen Beauftragten begangenen Tat voraus. Diese für die strafrechtliche Haftung nach der genannten Bestimmung erforderlichen Tatbestandselemente müssen daher auch bei der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des Paragraph 44, Litera a, VStG im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990190442.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Dokumentnummer

JWR_1990190442_19920511X01