Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0238/67

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0238/67

Entscheidungsdatum

27.04.1967

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Wird ein angefochtener Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung als rechtswidrig aufgehoben, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung nicht ausreichend begründet habe, dann bedeutet dies, dass die belangte Behörde die Begründung ihres Bescheides nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens (oder ohne ein solches) der Vorschrift des Paragraph 60, AVG 1950 entsprechend zu ergänzen hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1967000238.X01

Im RIS seit

13.12.2001

Dokumentnummer

JWR_1967000238_19670427X01

Rechtssatz für 90/19/0029

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/19/0029

Entscheidungsdatum

26.02.1990

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0238/67 E 27. April 1967 RS 1

Stammrechtssatz

Wird ein angefochtener Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung als rechtswidrig aufgehoben, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung nicht ausreichend begründet habe, dann bedeutet dies, dass die belangte Behörde die Begründung ihres Bescheides nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens (oder ohne ein solches) der Vorschrift des Paragraph 60, AVG 1950 entsprechend zu ergänzen hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190029.X01

Im RIS seit

01.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009

Dokumentnummer

JWR_1990190029_19900226X01