Bestätigt die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid schlechthin, so ist sie nicht gehalten, ihren Spruch nach der Bestimmung des § 44a VStG einzurichten (Hinweis E 17.2.1989, 88/18/0382, E 5.10.1988, 85/18/0131).Bestätigt die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid schlechthin, so ist sie nicht gehalten, ihren Spruch nach der Bestimmung des Paragraph 44 a, VStG einzurichten (Hinweis E 17.2.1989, 88/18/0382, E 5.10.1988, 85/18/0131).