Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/17/0500

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

90/17/0500

Entscheidungsdatum

14.06.1991

Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
L37014 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

GdGetränkesteuerG OÖ §4 Abs1 idF 1988/022;
GdGetränkesteuerGNov OÖ 1988 Art2;
LAO OÖ 1984 §152;
VwRallg;

Rechtssatz

Da die in einer auf Paragraph 4, Absatz eins, OÖ GdGetränkesteuerG in der Fassung 1988/022 gestützte umschriebene Abgabenschuld aus der neuen Abgabe (Miteinbeziehung des Verpackungspreisanteils in die Bemessungsgrundlage) mit dem Inkrafttreten einer derartigen römisch fünf entsteht, gibt es begrifflich keinen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt, der den Ausgangspunkt für den Lauf der Verjährungsfrist bilden könnte. Die Bezugnahme auf die Berechnungsmethode der Verjährungsfrist nach der OÖ LAO erweist sich solcherart in Wahrheit als eine vom konkreten Sachverhalt unabhängige Umschreibung des zeitlichen Anwendungsbereiches der Norm (Hinweis E 6.7.1990, 90/17/0220).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990170500.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1990170500_19910614X05