Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.1991

Geschäftszahl

90/17/0500

Rechtssatz

Da die in einer auf Paragraph 4, Absatz eins, OÖ GdGetränkesteuerG in der Fassung 1988/022 gestützte umschriebene Abgabenschuld aus der neuen Abgabe (Miteinbeziehung des Verpackungspreisanteils in die Bemessungsgrundlage) mit dem Inkrafttreten einer derartigen römisch fünf entsteht, gibt es begrifflich keinen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt, der den Ausgangspunkt für den Lauf der Verjährungsfrist bilden könnte. Die Bezugnahme auf die Berechnungsmethode der Verjährungsfrist nach der OÖ LAO erweist sich solcherart in Wahrheit als eine vom konkreten Sachverhalt unabhängige Umschreibung des zeitlichen Anwendungsbereiches der Norm (Hinweis E 6.7.1990, 90/17/0220).