Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
90/17/0500
Entscheidungsdatum
14.06.1991
Index
L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
Norm
LAO OÖ 1984 §149 Abs2;
LAO OÖ 1984 §157;
LAO OÖ 1984 §185 Abs3;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/06/14 90/17/0404 9
Stammrechtssatz
Bei vom Abgabepflichtigen fälschlich zu hoch bemessenen Selbstbemessungsabgaben ist für den Beginn des Laufes der Ausschlußfrist des § 185 Abs 3 OÖ LAO nicht nur die Entrichtung der Abgabe bestimmend, sondern auch - als kumulatives Tatbestandselement - die bescheidmäßige (der Höhe nach richtige) Abgabenfestsetzung, mit der (erst) die Abgabe "zu Unrecht entrichtet wurde".Bei vom Abgabepflichtigen fälschlich zu hoch bemessenen Selbstbemessungsabgaben ist für den Beginn des Laufes der Ausschlußfrist des Paragraph 185, Absatz 3, OÖ LAO nicht nur die Entrichtung der Abgabe bestimmend, sondern auch - als kumulatives Tatbestandselement - die bescheidmäßige (der Höhe nach richtige) Abgabenfestsetzung, mit der (erst) die Abgabe "zu Unrecht entrichtet wurde".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990170500.X03
Dokumentnummer
JWR_1990170500_19910614X03