Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.1991

Geschäftszahl

90/17/0500

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/14 90/17/0404 9

Stammrechtssatz

Bei vom Abgabepflichtigen fälschlich zu hoch bemessenen Selbstbemessungsabgaben ist für den Beginn des Laufes der Ausschlußfrist des Paragraph 185, Absatz 3, OÖ LAO nicht nur die Entrichtung der Abgabe bestimmend, sondern auch - als kumulatives Tatbestandselement - die bescheidmäßige (der Höhe nach richtige) Abgabenfestsetzung, mit der (erst) die Abgabe "zu Unrecht entrichtet wurde".