Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/17/0382

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/17/0382

Entscheidungsdatum

30.01.1992

Index

L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien

Norm

VergnügungssteuerG Wr 1987 §1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §2;

Rechtssatz

Es ist ausschließlich maßgebend, ob die veranstaltete Vergnügung unter einen der Abgabentatbestände des Paragraph eins, Wr VergnügungssteuerG 1987 fällt und nicht von der Steuer gemäß Paragraph 2, dieses Gesetzes befreit ist. Dafür, daß der Gesetzgeber bisher ausgenommene Vergnügungen, auf die jedoch nach dem vorliegenden Gesetz sämtliche Tatbestandsmerkmale einer steuerpflichtigen Vergnügung zuträfen, vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen oder bei der Regelung auf die persönlichen Umstände des Betreibers (etwa wegen der Gewerbeausübung als Schausteller) abgestellt hätte, findet sich im Wr VergnügungssteuerG 1987 kein Anhaltspunkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990170382.X02

Im RIS seit

30.01.1992

Dokumentnummer

JWR_1990170382_19920130X02