Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1992

Geschäftszahl

90/17/0382

Rechtssatz

Es ist ausschließlich maßgebend, ob die veranstaltete Vergnügung unter einen der Abgabentatbestände des Paragraph eins, Wr VergnügungssteuerG 1987 fällt und nicht von der Steuer gemäß Paragraph 2, dieses Gesetzes befreit ist. Dafür, daß der Gesetzgeber bisher ausgenommene Vergnügungen, auf die jedoch nach dem vorliegenden Gesetz sämtliche Tatbestandsmerkmale einer steuerpflichtigen Vergnügung zuträfen, vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen oder bei der Regelung auf die persönlichen Umstände des Betreibers (etwa wegen der Gewerbeausübung als Schausteller) abgestellt hätte, findet sich im Wr VergnügungssteuerG 1987 kein Anhaltspunkt.