Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/16/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6558 F/1990

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/16/0153

Entscheidungsdatum

06.12.1990

Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Nach der herrschenden Lehre liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter das verbrecherische Übel nicht erstrebt, es auch nicht als untrennbar sondern nur als möglich mit den von ihm bezweckten Folgen seiner Handlung verbunden betrachtet, es aber doch in Kauf nimmt, darein willigt, es billigt, damit einverstanden ist, falls sein Ziel eben nicht anderes erreichbar ist (Hinweis E 27.9.1963, 388/62; E 16.11.1989, 89/16/0091).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160153.X03

Im RIS seit

06.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1990160153_19901206X03

Rechtssatz für 90/16/0180

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6561 F/1990

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/16/0180

Entscheidungsdatum

06.12.1990

Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/06 90/16/0153 3

Stammrechtssatz

Nach der herrschenden Lehre liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter das verbrecherische Übel nicht erstrebt, es auch nicht als untrennbar sondern nur als möglich mit den von ihm bezweckten Folgen seiner Handlung verbunden betrachtet, es aber doch in Kauf nimmt, darein willigt, es billigt, damit einverstanden ist, falls sein Ziel eben nicht anderes erreichbar ist (Hinweis E 27.9.1963, 388/62; E 16.11.1989, 89/16/0091).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160180.X02

Im RIS seit

06.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1990160180_19901206X02

Rechtssatz für 91/16/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6627 F/1991

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

91/16/0074

Entscheidungsdatum

25.09.1991

Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/06 90/16/0153 3

Stammrechtssatz

Nach der herrschenden Lehre liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter das verbrecherische Übel nicht erstrebt, es auch nicht als untrennbar sondern nur als möglich mit den von ihm bezweckten Folgen seiner Handlung verbunden betrachtet, es aber doch in Kauf nimmt, darein willigt, es billigt, damit einverstanden ist, falls sein Ziel eben nicht anderes erreichbar ist (Hinweis E 27.9.1963, 388/62; E 16.11.1989, 89/16/0091).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991160074.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1991160074_19910925X03

Rechtssatz für 93/16/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/16/0071

Entscheidungsdatum

26.01.1995

Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/06 90/16/0153 3

Stammrechtssatz

Nach der herrschenden Lehre liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter das verbrecherische Übel nicht erstrebt, es auch nicht als untrennbar sondern nur als möglich mit den von ihm bezweckten Folgen seiner Handlung verbunden betrachtet, es aber doch in Kauf nimmt, darein willigt, es billigt, damit einverstanden ist, falls sein Ziel eben nicht anderes erreichbar ist (Hinweis E 27.9.1963, 388/62; E 16.11.1989, 89/16/0091).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993160071.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1993160071_19950126X01

Rechtssatz für 96/16/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/16/0014

Entscheidungsdatum

29.01.1996

Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/06 90/16/0153 3

Stammrechtssatz

Nach der herrschenden Lehre liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter das verbrecherische Übel nicht erstrebt, es auch nicht als untrennbar sondern nur als möglich mit den von ihm bezweckten Folgen seiner Handlung verbunden betrachtet, es aber doch in Kauf nimmt, darein willigt, es billigt, damit einverstanden ist, falls sein Ziel eben nicht anderes erreichbar ist (Hinweis E 27.9.1963, 388/62; E 16.11.1989, 89/16/0091).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996160014.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996160014_19960129X01