Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 81/16/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

81/16/0177

Entscheidungsdatum

27.10.1983

Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb;
WEG 1975 §1;

Rechtssatz

Bei Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, GrEStG 1955 wird im Fall der Errichtung mehrerer Gebäude die überwiegende Nutzung im Sinn objektiver Widmung den Ausschlag dafür geben, ob auf "dem" Grundstück - das ist für die Begründung von Wohnungseigentum maßgebende Liegenschaft, auch wenn sie mehrere Grundstücke umfaßt, die insoweit notwendigerweise stets eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit (Paragraph 2, Absatz 3, GrEStG 1955) bilden - ein Wohnhaus, im Fall der Errichtung mehrerer Häuser überwiegend solche, also eine WOHNHAUSANLAGE - und nicht etwa eine Geschäftshausanlage geschaffen wurde (Hinweis E 28.10.1977, 1891/74, VwSlg 5182 F/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1981160177.X03

Im RIS seit

27.10.1983

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1981160177_19831027X03

Rechtssatz für 82/16/0034

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

82/16/0034

Entscheidungsdatum

18.10.1984

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/16/0177 E 27. Oktober 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Bei Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, GrEStG 1955 wird im Fall der Errichtung mehrerer Gebäude die überwiegende Nutzung im Sinn objektiver Widmung den Ausschlag dafür geben, ob auf "dem" Grundstück - das ist für die Begründung von Wohnungseigentum maßgebende Liegenschaft, auch wenn sie mehrere Grundstücke umfaßt, die insoweit notwendigerweise stets eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit (Paragraph 2, Absatz 3, GrEStG 1955) bilden - ein Wohnhaus, im Fall der Errichtung mehrerer Häuser überwiegend solche, also eine WOHNHAUSANLAGE - und nicht etwa eine Geschäftshausanlage geschaffen wurde (Hinweis E 28.10.1977, 1891/74, VwSlg 5182 F/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1982160034.X01

Im RIS seit

18.10.1984

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1982160034_19841018X01

Rechtssatz für 90/16/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/16/0011

Entscheidungsdatum

24.05.1991

Index

20/05 Wohnrecht Mietrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z3 litb;
WEG 1975 §1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/16/0177 E 27. Oktober 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Bei Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, GrEStG 1955 wird im Fall der Errichtung mehrerer Gebäude die überwiegende Nutzung im Sinn objektiver Widmung den Ausschlag dafür geben, ob auf "dem" Grundstück - das ist für die Begründung von Wohnungseigentum maßgebende Liegenschaft, auch wenn sie mehrere Grundstücke umfaßt, die insoweit notwendigerweise stets eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit (Paragraph 2, Absatz 3, GrEStG 1955) bilden - ein Wohnhaus, im Fall der Errichtung mehrerer Häuser überwiegend solche, also eine WOHNHAUSANLAGE - und nicht etwa eine Geschäftshausanlage geschaffen wurde (Hinweis E 28.10.1977, 1891/74, VwSlg 5182 F/1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160011.X01

Im RIS seit

24.05.1991

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1990160011_19910524X01