Bei Prüfung der Voraussetzungen des § 4 Abs 1 Z 3 lit b GrEStG 1955 wird im Fall der Errichtung mehrerer Gebäude die überwiegende Nutzung im Sinn objektiver Widmung den Ausschlag dafür geben, ob auf "dem" Grundstück - das ist für die Begründung von Wohnungseigentum maßgebende Liegenschaft, auch wenn sie mehrere Grundstücke umfaßt, die insoweit notwendigerweise stets eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit (§ 2 Abs 3 GrEStG 1955) bilden - ein Wohnhaus, im Fall der Errichtung mehrerer Häuser überwiegend solche, also eine WOHNHAUSANLAGE - und nicht etwa eine Geschäftshausanlage geschaffen wurde (Hinweis E 28.10.1977, 1891/74, VwSlg 5182 F/1977).Bei Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, GrEStG 1955 wird im Fall der Errichtung mehrerer Gebäude die überwiegende Nutzung im Sinn objektiver Widmung den Ausschlag dafür geben, ob auf "dem" Grundstück - das ist für die Begründung von Wohnungseigentum maßgebende Liegenschaft, auch wenn sie mehrere Grundstücke umfaßt, die insoweit notwendigerweise stets eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit (Paragraph 2, Absatz 3, GrEStG 1955) bilden - ein Wohnhaus, im Fall der Errichtung mehrerer Häuser überwiegend solche, also eine WOHNHAUSANLAGE - und nicht etwa eine Geschäftshausanlage geschaffen wurde (Hinweis E 28.10.1977, 1891/74, VwSlg 5182 F/1977).