Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/16/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

90/16/0009

Entscheidungsdatum

11.04.1991

Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §20 Abs1;

Rechtssatz

Die Auffassung, die Rückgängigmachung eines Kaufvertrages sei nicht innerhalb von zwei Jahren seit dessen Abschluß erfolgt, weil es zur Anwendung des Paragraph 20, Absatz eins, GrEStG 1955 nicht genüge, daß der Vertrag als solcher aufgehoben werde, sondern daß vielmehr erforderlich sei, daß alle Leistungen beider Vertragsteile zurückgewährt würden (Hinweis Boruttau-Egly-Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz11, Textziffer 78a zu Paragraph 17, deutsches GrEStG) ist für den österreichischen Rechtsbereich ohne Belang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990160009.X02

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1990160009_19910411X02