Schon deshalb, weil die Pauschalbesteuerung im Sinne des § 4 Abs 4 UStG 1972 nicht aus Gründen der Steuerermäßigung, sondern der Verrechnungsvereinfachung normiert ist, muß die in dieser Gesetzesstelle eingeräumte Befugnis vom Abgabepflichtigen immer im vorhinein und nicht erst nach Durchführung der erspart bleiben sollenden Einzelberechnung gewählt werden (Hinweis E 14.4.1986, 85/15/0204).Schon deshalb, weil die Pauschalbesteuerung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, UStG 1972 nicht aus Gründen der Steuerermäßigung, sondern der Verrechnungsvereinfachung normiert ist, muß die in dieser Gesetzesstelle eingeräumte Befugnis vom Abgabepflichtigen immer im vorhinein und nicht erst nach Durchführung der erspart bleiben sollenden Einzelberechnung gewählt werden (Hinweis E 14.4.1986, 85/15/0204).