Ist der Parteienvertreter eine juristische Person iSd § 2 Abs 3 und § 29 Abs 2 und 5 WTBO, so ist das Verschulden jenes Organes bzw Vertreters der juristischen Person, der nach den gesetzlichen Vorschriften - im Beschwerdefall (Prokurist) § 49 HGB iVm § 33 Abs 1 lit c WTBO - und den Organisationsnormen der juristischen Person zu deren Vertretung berufen ist und deren Eingaben an Behörden unterfertigt, dem Verschulden des berufsmäßigen Parteienvertreters - und nicht dem des Kanzleipersonals - gleichzuhalten.Ist der Parteienvertreter eine juristische Person iSd Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 29, Absatz 2 und 5 WTBO, so ist das Verschulden jenes Organes bzw Vertreters der juristischen Person, der nach den gesetzlichen Vorschriften - im Beschwerdefall (Prokurist) Paragraph 49, HGB in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Litera c, WTBO - und den Organisationsnormen der juristischen Person zu deren Vertretung berufen ist und deren Eingaben an Behörden unterfertigt, dem Verschulden des berufsmäßigen Parteienvertreters - und nicht dem des Kanzleipersonals - gleichzuhalten.