Ein Gesellschafterwechsel bei einer OHG, der die Existenz und Identität der Gesellschaft unberührt lässt, (hier Verkauf aller Gesellschaftsanteile an bisher nicht der OHG als Gesellschafter angehörende Personen zum Zwecke der Fortsetzung der Gesellschaft nach dem bisherigen Gesellschaftsvertrag unter unveränderter Fortführung der bisherigen Firma) unterliegt der Bestimmung des § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit c GebG. § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit b GebG ist nicht anzuwenden.Ein Gesellschafterwechsel bei einer OHG, der die Existenz und Identität der Gesellschaft unberührt lässt, (hier Verkauf aller Gesellschaftsanteile an bisher nicht der OHG als Gesellschafter angehörende Personen zum Zwecke der Fortsetzung der Gesellschaft nach dem bisherigen Gesellschaftsvertrag unter unveränderter Fortführung der bisherigen Firma) unterliegt der Bestimmung des Paragraph 33, TP 16 Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, GebG. Paragraph 33, TP 16 Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GebG ist nicht anzuwenden.