Durch die beiden zusammengehörigen Bestimmungen des § 3 Z 29 und des § 6 Z 10 EStG 1972 soll erreicht werden, daß bestimmte Zuschüsse als "durchlaufende Posten" behandelt werden (Hinweis Jiresch-Zapletal, ÖStZ 1964, 196). Nicht steuerbefreite Zuwendungen Dritter für Anlageinvestitionen stellen daher zwingend (steuerbare und steuerpflichtige) Betriebseinnahmen dar (Hinweis E 3.6.1986, 86/14/0001; Schubert-Pokorny-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, 02te Auflage, § 6 Textziffer 111).Durch die beiden zusammengehörigen Bestimmungen des Paragraph 3, Ziffer 29 und des Paragraph 6, Ziffer 10, EStG 1972 soll erreicht werden, daß bestimmte Zuschüsse als "durchlaufende Posten" behandelt werden (Hinweis Jiresch-Zapletal, ÖStZ 1964, 196). Nicht steuerbefreite Zuwendungen Dritter für Anlageinvestitionen stellen daher zwingend (steuerbare und steuerpflichtige) Betriebseinnahmen dar (Hinweis E 3.6.1986, 86/14/0001; Schubert-Pokorny-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, 02te Auflage, Paragraph 6, Textziffer 111).