Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/13/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/13/0035

Entscheidungsdatum

09.10.1991

Index

20/08 Urheberrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §14;
UrhG §15;
UrhG §16;
UrhG §17;
UrhG §18;
UrhG §24 Abs1;

Rechtssatz

Die ausdrückliche Vereinbarung, an einem Gutachten eine Werknutzung einzuräumen, bewirkt die Begünstigung des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 nur dann, wenn für den Urheber aus der Nutzung nach den Verwertungsarten des Paragraph 14 bis Paragraph 18, UrhG durch den Werknutzungsberechtigten überhaupt Einkünfte anfallen, er also überhaupt Einkünfte aus der Verwertung von Urheberrechten erzielt. Es handelt sich hiebei um ein in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilendes Tatbestandsmerkmal. Die (ausdrückliche) Vereinbarung einer Werknutzung und die Vereinbarung eines Nutzungsentgeltes genügt daher nicht. Es muß sich vielmehr nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt um Einkünfte handeln, die für die Verwertung (Werknutzung) des Urheberrechts zugeflossen sind - was derjenige offenzulegen hat, der die Begünstigung des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 in Anspruch nimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990130035.X03

Im RIS seit

09.10.1991

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1990130035_19911009X03

Rechtssatz für 90/14/0022

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

90/14/0022

Entscheidungsdatum

18.01.1994

Index

20/08 Urheberrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §14;
UrhG §24 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/09 90/13/0035 3

Stammrechtssatz

Die ausdrückliche Vereinbarung, an einem Gutachten eine Werknutzung einzuräumen, bewirkt die Begünstigung des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 nur dann, wenn für den Urheber aus der Nutzung nach den Verwertungsarten des Paragraph 14 bis Paragraph 18, UrhG durch den Werknutzungsberechtigten überhaupt Einkünfte anfallen, er also überhaupt Einkünfte aus der Verwertung von Urheberrechten erzielt. Es handelt sich hiebei um ein in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilendes Tatbestandsmerkmal. Die (ausdrückliche) Vereinbarung einer Werknutzung und die Vereinbarung eines Nutzungsentgeltes genügt daher nicht. Es muß sich vielmehr nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt um Einkünfte handeln, die für die Verwertung (Werknutzung) des Urheberrechts zugeflossen sind - was derjenige offenzulegen hat, der die Begünstigung des Paragraph 38, Absatz 4, EStG 1972 in Anspruch nimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1990140022.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009

Dokumentnummer

JWR_1990140022_19940118X03