Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
90/13/0301
Entscheidungsdatum
11.03.1992
Index
21/03 GesmbH-Recht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/13/0302
Besprechung in:
ÖStZB 1992, 746;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/13/0093 E 6. November 1991 VwSlg 6632 F/1991 RS 3
Stammrechtssatz
Ein Selbstkontrahieren durch Organe von Kapitalgegsellschaften ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung dann zulässig, wenn jede Gefährdung des Vertretenen (der Gesellschaft) ausgeschlossen ist oder von ihm - aber nicht vom Vertreter - das Insichgeschäft des Vertreters gestattet wurde. Geht es um die Ausübung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH, dann müssen ungeachtet der sonstigen Regelungen der Vertretung, alle übrigen Geschäftsführer zustimmen (Hinweis E 15.12.1988, 87/16/0142). Ein weiteres Erfordernis für die Wirksamkeit des Selbstkontrahierens ist ein nach außen in Erscheinung tretender Akt (Manifestationsakt), der für Dritte feststellbar ist (Hinweis E 15.12.1978, 425/76).
Schlagworte
Selbstkontrahieren
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130301.X03
Dokumentnummer
JWR_1990130301_19920311X03