Eine Glaubhaftmachung unterliegt ebenso wie eine Beweisführung den Regeln der freien Beweiswürdigung (Hinweis E 4.6.1976, 555/76). Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand
(Hinweis E 16.12.1987, 87/01/0230).
Eine Glaubhaftmachung unterliegt ebenso wie eine Beweisführung
den Regeln der freien Beweiswürdigung (Hinweis E 4.6.1976,
555/76). Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der
Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand