Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/14/0234

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/14/0234

Entscheidungsdatum

26.01.1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1966 §9 Abs1;

Rechtssatz

Mit der bloßen Abgrenzung der Mitgliedsbeiträge, die der Erreichung des Vereinszweckes dienen, von den Nutzungsentgelten für die Inanspruchnahme von Sonderleistungen ist noch nicht hinreichend dargelegt, daß es sich bei diesen Mitgliedsbeiträgen jedenfalls um sogenannte echte Mitgliedsbeiträge handelt. Da es für die Beurteilung der Mitgliedsbeiträge vor allem auf den Zweck der Personenvereinigung ankommt, sind Mitgliedsbeiträge nur dann von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie nicht - und sei es auch durch die Satzung selbst - für eine bestimmte Leistung der Körperschaft an das einzelne Mitglied zu erbringen sind (Hinweis E 13.12.1957, 2462/56, VwSlg 1737 F/1957). Steuerfreiheit ist nur bei Erfüllung einer Gemeinschaftsaufgabe gegeben, deren Erfüllung allen Mitgliedern zugute kommt und die sich nicht als besondere Leistung gegenüber einzelnen Mitgliedern darstellt (Hinweis E 21.10.1955, 62/52, VwSlg 1277 F/1955).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140234.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1989140234_19930126X03

Rechtssatz für 90/13/0245

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6771 F/1993

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

90/13/0245

Entscheidungsdatum

28.04.1993

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1966 §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/26 89/14/0234 3

Stammrechtssatz

Mit der bloßen Abgrenzung der Mitgliedsbeiträge, die der Erreichung des Vereinszweckes dienen, von den Nutzungsentgelten für die Inanspruchnahme von Sonderleistungen ist noch nicht hinreichend dargelegt, daß es sich bei diesen Mitgliedsbeiträgen jedenfalls um sogenannte echte Mitgliedsbeiträge handelt. Da es für die Beurteilung der Mitgliedsbeiträge vor allem auf den Zweck der Personenvereinigung ankommt, sind Mitgliedsbeiträge nur dann von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie nicht - und sei es auch durch die Satzung selbst - für eine bestimmte Leistung der Körperschaft an das einzelne Mitglied zu erbringen sind (Hinweis E 13.12.1957, 2462/56, VwSlg 1737 F/1957). Steuerfreiheit ist nur bei Erfüllung einer Gemeinschaftsaufgabe gegeben, deren Erfüllung allen Mitgliedern zugute kommt und die sich nicht als besondere Leistung gegenüber einzelnen Mitgliedern darstellt (Hinweis E 21.10.1955, 62/52, VwSlg 1277 F/1955).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990130245.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1990130245_19930428X04