Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1993

Geschäftszahl

90/13/0245

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/26 89/14/0234 3

Stammrechtssatz

Mit der bloßen Abgrenzung der Mitgliedsbeiträge, die der Erreichung des Vereinszweckes dienen, von den Nutzungsentgelten für die Inanspruchnahme von Sonderleistungen ist noch nicht hinreichend dargelegt, daß es sich bei diesen Mitgliedsbeiträgen jedenfalls um sogenannte echte Mitgliedsbeiträge handelt. Da es für die Beurteilung der Mitgliedsbeiträge vor allem auf den Zweck der Personenvereinigung ankommt, sind Mitgliedsbeiträge nur dann von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie nicht - und sei es auch durch die Satzung selbst - für eine bestimmte Leistung der Körperschaft an das einzelne Mitglied zu erbringen sind (Hinweis E 13.12.1957, 2462/56, VwSlg 1737 F/1957). Steuerfreiheit ist nur bei Erfüllung einer Gemeinschaftsaufgabe gegeben, deren Erfüllung allen Mitgliedern zugute kommt und die sich nicht als besondere Leistung gegenüber einzelnen Mitgliedern darstellt (Hinweis E 21.10.1955, 62/52, VwSlg 1277 F/1955).