Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
90/12/0265
Entscheidungsdatum
10.06.1991
Index
63/02 Gehaltsgesetz
Rechtssatz
Gem § 19 b GehG liegen besondere Gefahren dann noch nicht vor, wenn sie mit der Tätigkeit eines jeden Arztes und damit auch jedes beamteten Arztes verbunden sind.Gem Paragraph 19, b GehG liegen besondere Gefahren dann noch nicht vor, wenn sie mit der Tätigkeit eines jeden Arztes und damit auch jedes beamteten Arztes verbunden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120265.X05
Dokumentnummer
JWR_1990120265_19910610X05