Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1991

Geschäftszahl

90/12/0265

Rechtssatz

Gem Paragraph 19, b GehG liegen besondere Gefahren dann noch nicht vor, wenn sie mit der Tätigkeit eines jeden Arztes und damit auch jedes beamteten Arztes verbunden sind.