Der Begriff des minderen Grades des Versehens im § 46 Abs 1 VwGG ist grundsätzlich der leichten Fahrlässigkeit gleichzustellen. An einen rechtskundigen Parteienvertreter ist ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte PersonenDer Begriff des minderen Grades des Versehens im Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist grundsätzlich der leichten Fahrlässigkeit gleichzustellen. An einen rechtskundigen Parteienvertreter ist ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen
(Hinweis EvBl 1987/94; Fasching, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts zweite Aufl Rz 580).