Die Bewertung des Dienstpostens, die primär nur dafür maßgebend ist, welche Dienstklasse ein Beamter auf demselben erreichen kann, ist für die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach § 30 a Abs 1 Z 2 GehG ohne BedeutungDie Bewertung des Dienstpostens, die primär nur dafür maßgebend ist, welche Dienstklasse ein Beamter auf demselben erreichen kann, ist für die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage nach Paragraph 30, a Absatz eins, Ziffer 2, GehG ohne Bedeutung
(Hinweis E 31.1.1974, 1438/73).