Die Kennzeichnung der Person des Besch mit " als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma x-Handelsgesellschaft AG " bringt nicht zum Ausdruck, aus welcher Stellung des Besch zu dieser Gesellschaft sich dessen Verantwortlichkeit ergibt
(Hinweis E 12.12.1988, 88/10/0080).