Der Umstand, daß die Bauart eines Hauses die Weiterleitung von Geräuschen begünstigt, zu Lasten des Lärmerregenden geht, ist dahingehend zu verstehen, daß dann, wenn nicht ein "gebührlicherweise" erregter, also ein im Zusammenleben von Menschen hinzunehmender (wenn auch störender) Lärm erzeugt wird, sondern dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wird, eine schlechte Bausubstanz auf die Tatbildmäßigkeit ohne Einfluß ist.