Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/10/0153

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

90/10/0153

Entscheidungsdatum

29.03.1993

Index

L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien

Norm

EGVG Art8/Wr Fall2 Lärmerregung;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Bauart eines Hauses die Weiterleitung von Geräuschen begünstigt, zu Lasten des Lärmerregenden geht, ist dahingehend zu verstehen, daß dann, wenn nicht ein "gebührlicherweise" erregter, also ein im Zusammenleben von Menschen hinzunehmender (wenn auch störender) Lärm erzeugt wird, sondern dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wird, eine schlechte Bausubstanz auf die Tatbildmäßigkeit ohne Einfluß ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990100153.X07

Im RIS seit

03.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2009

Dokumentnummer

JWR_1990100153_19930329X07