Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
90/08/0227
Entscheidungsdatum
26.11.1991
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm
PauschV VwGH 1991 Art3 Abs2;
VwGG §49 Abs1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/11/26 91/08/0101 3
Stammrechtssatz
Im Hinblick auf Art 3 Abs 2 der PauschV ist auch dann der volle Kostenersatz zuzusprechen, wenn der Bf zwar bei Beschwerdeerhebung von der alten Rechtslage ausgegangen ist, jedoch der geltend gemachte Schriftsatzaufwand den geltenden Pauschalbetrag übersteigt.Im Hinblick auf Artikel 3, Absatz 2, der PauschV ist auch dann der volle Kostenersatz zuzusprechen, wenn der Bf zwar bei Beschwerdeerhebung von der alten Rechtslage ausgegangen ist, jedoch der geltend gemachte Schriftsatzaufwand den geltenden Pauschalbetrag übersteigt.
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und
der mitbeteiligten Partei Aufgliederung des Pauschbetrages in
mehrere Teilbeträge Nichtausschöpfung des Pauschbetrages
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und
der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080227.X04
Dokumentnummer
JWR_1990080227_19911126X04