Durch § 413 ABGB, der jeden Grundbesitzer befugt, sein Ufer gegen das Ausreißen eines Flusses zu befestigen, wird für die nach den Bestimmungen des WRG bewilligungspflichtigen Anlagen keine Bewilligungsfreiheit normiert.Durch Paragraph 413, ABGB, der jeden Grundbesitzer befugt, sein Ufer gegen das Ausreißen eines Flusses zu befestigen, wird für die nach den Bestimmungen des WRG bewilligungspflichtigen Anlagen keine Bewilligungsfreiheit normiert.