Die Bestimmung des § 60 Abs 1 lit d Wr BauO, wonach die Baubewilligung für den Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen mit Zustimmung des zuständigen Gemeinderatsausschusses ua nur dann erteilt werden darf, wenn das Gebäude nach der Instandsetzung technisch als ein anderes angesehen werden muß, liegt ausschließlich im öffentlichen Interesse (Hinweis E 7.7.1988, 88/05/0096, 7.7.1988, 88/05/0097).Die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz eins, Litera d, Wr BauO, wonach die Baubewilligung für den Abbruch von Gebäuden in Schutzzonen mit Zustimmung des zuständigen Gemeinderatsausschusses ua nur dann erteilt werden darf, wenn das Gebäude nach der Instandsetzung technisch als ein anderes angesehen werden muß, liegt ausschließlich im öffentlichen Interesse (Hinweis E 7.7.1988, 88/05/0096, 7.7.1988, 88/05/0097).