Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/03/0180

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/03/0180

Entscheidungsdatum

02.10.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §37a Abs2 Z2;
  1. VStG § 37a heute
  2. VStG § 37a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 37a gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 37a gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. VStG § 37a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2001

Rechtssatz

Im Hinblick darauf, daß der Besch mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet ist und seinen Wohnsitz in Deutschland hat, also der Mittelpunkt seines Lebens im Ausland gelegen ist, was auch zeigt, daß er einen Pkw mit deutschem Kennzeichen benützt und nur während der Saison in einem Fremdenverkehrsbetrieb in Österreich tätig ist, konnte davon ausgegangen werden, daß die Strafverfolgung in Österreich wesentlich erschwert sein werde. Der Gendarmeriebeamte war daher berechtigt, die vorläufige Sicherheit einzuheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990030180.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1990030180_19911002X01