Bei einer tauglichen Verfolgungshandlung (hier: Strafverfügung) kommt es nicht auf den Tag an, an dem eine solche Verfolgungshandlung den Beschuldigten erreicht hat (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, vierte Auflage, Rz 860, E 22.9.1980, 1390/80, VwSlg 10232 A/1980).