Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/18/0177

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

89/18/0177

Entscheidungsdatum

11.05.1990

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
VStG §19;
VwRallg;

Rechtssatz

Ungeachtet der Weigerung des Beschuldigten, seine Einkommensverhältnisse, Vermögensverhältnisse und Familienverhältnisse bekanntzugeben, hat die Behörde nach der Offizialmaxime den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln und entsprechende Sachverhaltsfeststellungen über diese bis nun verschwiegenen Umstände zu machen (Hinweis E 28.3.1989, 88/04/0172). Diese rechtlichen Erwägungen sind jedoch nicht auf Geldstrafen jeder Höhe anzuwenden, weil dadurch dem in Paragraph 39, Absatz 2, AVG verankerten Grundsatz der möglichesten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zuwidergehandelt werden würde, nämlich in Fällen, da relativ geringe Geldstrafen verhängt wurden. Amtswegige Nachforschungen nach den Einkommensverhältnissen, Vermögensverhältnissen und Familienverhältnissen eines Bestraften, der solche Angaben ausdrücklich verweigert hat, können daher von der Behörde nicht in jedem Fall verlangt werden.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989180177.X06

Im RIS seit

07.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008

Dokumentnummer

JWR_1989180177_19900511X06