Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 91/17/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/17/0023

Entscheidungsdatum

29.04.1992

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

ABGB §1091;
GetränkesteuerG Wr 1971 §5 Abs2;
GewO 1973 §40 impl;
LAO Wr 1962 §2;
LAO Wr 1962 §5;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Unterscheidung zwischen "Geschäftsraummiete" und "Unternehmenspacht" kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Unternehmenspacht liegt in der Regel vor, wenn ein lebendes Unternehmen (im weitesten Sinn) Gegenstand des Bestandvertrages ist, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des "good will" gehört. Die Beistellung von Betriebsmitteln, Kundenstock, Warenlager, Gewerbeberechtigung etc durch den Bestandgeber ist wohl ein zusätzliches Indiz für Pacht, das Fehlen einzelner Komponenten schließt die Beurteilung als Pachtvertrag jedoch nicht aus. Maßgebend ist, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt, nicht aber die von den Parteien gewählte Bezeichnung. Im allgemeinen wird die Vereinbarung einer Betriebspflicht wichtigstes Kriterium eines Pachtvertrages sein, sofern dies auf einem wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers am Bestehen und der Art des Betriebes beruht vergleiche Rummel, ABGB, S 1558, Dittrich-Tades, ABGB33, S 1107 ff). Maßgebend ist das "wirtschaftliche Interesse des Bestandgebers an der Tatsache und der Art des Betriebes" (MietSlg 24129 und 25113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170023.X01

Im RIS seit

18.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1991170023_19920429X01

Rechtssatz für 89/17/0259

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/17/0259

Entscheidungsdatum

11.12.1992

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1091;
GetränkesteuerG Wr 1971 §5 Abs2;
LAO Wr 1962 §2;
LAO Wr 1962 §5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/29 91/17/0023 1

Stammrechtssatz

Bei der Unterscheidung zwischen "Geschäftsraummiete" und "Unternehmenspacht" kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Unternehmenspacht liegt in der Regel vor, wenn ein lebendes Unternehmen (im weitesten Sinn) Gegenstand des Bestandvertrages ist, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des "good will" gehört. Die Beistellung von Betriebsmitteln, Kundenstock, Warenlager, Gewerbeberechtigung etc durch den Bestandgeber ist wohl ein zusätzliches Indiz für Pacht, das Fehlen einzelner Komponenten schließt die Beurteilung als Pachtvertrag jedoch nicht aus. Maßgebend ist, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt, nicht aber die von den Parteien gewählte Bezeichnung. Im allgemeinen wird die Vereinbarung einer Betriebspflicht wichtigstes Kriterium eines Pachtvertrages sein, sofern dies auf einem wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers am Bestehen und der Art des Betriebes beruht vergleiche Rummel, ABGB, S 1558, Dittrich-Tades, ABGB33, S 1107 ff). Maßgebend ist das "wirtschaftliche Interesse des Bestandgebers an der Tatsache und der Art des Betriebes" (MietSlg 24129 und 25113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170259.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.08.2008

Dokumentnummer

JWR_1989170259_19921211X02

Rechtssatz für 93/17/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/17/0066

Entscheidungsdatum

27.09.1994

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

ABGB §1091;
GetränkesteuerG Wr 1971 §5 Abs2;
GewO 1973 §40;
LAO Wr 1962 §2;
LAO Wr 1962 §5;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/29 91/17/0023 1

Stammrechtssatz

Bei der Unterscheidung zwischen "Geschäftsraummiete" und "Unternehmenspacht" kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Unternehmenspacht liegt in der Regel vor, wenn ein lebendes Unternehmen (im weitesten Sinn) Gegenstand des Bestandvertrages ist, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des "good will" gehört. Die Beistellung von Betriebsmitteln, Kundenstock, Warenlager, Gewerbeberechtigung etc durch den Bestandgeber ist wohl ein zusätzliches Indiz für Pacht, das Fehlen einzelner Komponenten schließt die Beurteilung als Pachtvertrag jedoch nicht aus. Maßgebend ist, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt, nicht aber die von den Parteien gewählte Bezeichnung. Im allgemeinen wird die Vereinbarung einer Betriebspflicht wichtigstes Kriterium eines Pachtvertrages sein, sofern dies auf einem wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers am Bestehen und der Art des Betriebes beruht vergleiche Rummel, ABGB, S 1558, Dittrich-Tades, ABGB33, S 1107 ff). Maßgebend ist das "wirtschaftliche Interesse des Bestandgebers an der Tatsache und der Art des Betriebes" (MietSlg 24129 und 25113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993170066.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993170066_19940927X03