Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/17/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13692 A/1992

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

89/17/0197

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §11 Abs1;
PrG 1976 §11 Abs3 idF 1980/288;
PrG 1976 §11 Abs3 idF 1982/311;

Rechtssatz

Wenn der Ermäßigungssatz auf Plakaten an leicht sichtbarer Stelle angekündigt ist und der jeweilige Ermäßigungssatz (bzw wie hier jene Waren, für die die Ermäßigung gilt bzw nicht gilt) durch verschiedenfarbige Etiketten erkennbar ist, wird der Preisauszeichnungspflicht Genüge getan. Keinen Unterschied kann es hiebei machen, ob es sich hiebei um eine VORÜBERGEHENDE Preissenkungsaktion handelt oder nicht. Ohne ausschlaggebende Bedeutung ist es auch, daß es im Gegensatz zur Ankündigung eines generellen Rabattes von der Farbe der Preisschilder abhängig ist, ob auf den angegebenen Preis ein Rabatt gewährt wird oder nicht (Hinweis B OGH 10.4.1979, 4 Ob 321/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170197.X05

Im RIS seit

11.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1989170197_19920904X05