Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/17/0197

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13692 A/1992

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/17/0197

Entscheidungsdatum

04.09.1992

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

PrG 1976 §11 Abs1;
PrG 1976 §11 Abs3;

Rechtssatz

Es kommt nicht auf eine Irreführung der Konsumenten oder darauf an, ob die tatsächlich verlangten höher als die ausgezeichneten Preise sind. Entscheidend ist vielmehr, ob sich der Konsument leicht und durch bloße Beobachtung der für die Allgemeinheit vorgenommenen Preisersichtlichmachung und nicht erst durch RÜCKFRAGEN im Geschäft über den aktuellen Preis informieren, unbeeinflußt vom Personal umfassende Preisvergleiche und sonstige für ihn wichtige Überlegungen anstellen und insofern seine Entscheidung über den Geschäftsabschluß nach sachlichen Gesichtspunkten treffen kann (Hinweis E 20.4.1982, 81/11/0074, VwSlg 10708 A/1982 und E 2.10.1985, 83/11/0188).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170197.X04

Im RIS seit

11.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1989170197_19920904X04