Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/17/0039

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/17/0039

Entscheidungsdatum

26.06.1992

Index

L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Salzburg
L37165 Kanalabgabe Salzburg

Norm

BewertungspunkteV Slbg 1978 §1 Abs1 litb;
BewertungspunkteV Slbg 1978 §1 Abs1 lith;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §2 Abs3;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §2 Abs4;

Rechtssatz

Eine Grenzziehung zwischen Paragraph eins, Absatz eins, Litera b und Paragraph eins, Absatz eins, Litera h, der Slbg BewertungspunkteV 1978, LGBl 1978/2, kann nur darin gefunden werden, daß die Litera b, dann anzuwenden ist, wenn Verwaltungshäuser und Geschäftshäuser uä BETRIEBSTYPISCH KUNDENVERKEHR aufweisen, wobei die Inanspruchnahme der Abwasseranlage in sachgerechter Weise nach der Raumnutzfläche abgestuft wird. Die Worte "infolge des

Aufenthaltes von Menschen" sind hiebei im Sinn von "nicht zum Betrieb gehörige Menschen" bzw "nicht dort Beschäftigte" zu verstehen; damit stimmt überein, daß in der Litera b, der genannten Verordnungsstelle nicht wie in Litera h, auf die Anzahl der Beschäftigten, sondern auf die Raumnutzfläche abgestellt wird. Auch in Paragraph 2, Absatz 3, Slbg InteressentenbeiträgeG kommt es nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Abwasseranlage an. Es ist daher auch auf Räume, die als Ausstellungsräume etwa einer Möbelhandlung dienen und sohin gleichfalls dem Kundenverkehr gewidmet sind, Litera b, der genannten Verordnungsstelle anzuwenden; lediglich bei Flächen, die AUSSCHLIESZLICH als Lagerflächen dienen, kommt die Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins, Litera h, der Slbg BewertungspunkteV 1978 in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989170039.X04

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016

Dokumentnummer

JWR_1989170039_19920626X04