Eine Grenzziehung zwischen § 1 Abs 1 lit b und § 1 Abs 1 lit h der Slbg BewertungspunkteV 1978, LGBl 1978/2, kann nur darin gefunden werden, daß die lit b dann anzuwenden ist, wenn Verwaltungshäuser und Geschäftshäuser uä BETRIEBSTYPISCH KUNDENVERKEHR aufweisen, wobei die Inanspruchnahme der Abwasseranlage in sachgerechter Weise nach der Raumnutzfläche abgestuft wird. Die Worte "infolge desEine Grenzziehung zwischen Paragraph eins, Absatz eins, Litera b und Paragraph eins, Absatz eins, Litera h, der Slbg BewertungspunkteV 1978, LGBl 1978/2, kann nur darin gefunden werden, daß die Litera b, dann anzuwenden ist, wenn Verwaltungshäuser und Geschäftshäuser uä BETRIEBSTYPISCH KUNDENVERKEHR aufweisen, wobei die Inanspruchnahme der Abwasseranlage in sachgerechter Weise nach der Raumnutzfläche abgestuft wird. Die Worte "infolge des
Aufenthaltes von Menschen" sind hiebei im Sinn von "nicht zum Betrieb gehörige Menschen" bzw "nicht dort Beschäftigte" zu verstehen; damit stimmt überein, daß in der lit b der genannten Verordnungsstelle nicht wie in lit h auf die Anzahl der Beschäftigten, sondern auf die Raumnutzfläche abgestellt wird. Auch in § 2 Abs 3 Slbg InteressentenbeiträgeG kommt es nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Abwasseranlage an. Es ist daher auch auf Räume, die als Ausstellungsräume etwa einer Möbelhandlung dienen und sohin gleichfalls dem Kundenverkehr gewidmet sind, lit b der genannten Verordnungsstelle anzuwenden; lediglich bei Flächen, die AUSSCHLIESZLICH als Lagerflächen dienen, kommt die Anwendung des § 1 Abs 1 lit h der Slbg BewertungspunkteV 1978 in Betracht.Aufenthaltes von Menschen" sind hiebei im Sinn von "nicht zum Betrieb gehörige Menschen" bzw "nicht dort Beschäftigte" zu verstehen; damit stimmt überein, daß in der Litera b, der genannten Verordnungsstelle nicht wie in Litera h, auf die Anzahl der Beschäftigten, sondern auf die Raumnutzfläche abgestellt wird. Auch in Paragraph 2, Absatz 3, Slbg InteressentenbeiträgeG kommt es nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Abwasseranlage an. Es ist daher auch auf Räume, die als Ausstellungsräume etwa einer Möbelhandlung dienen und sohin gleichfalls dem Kundenverkehr gewidmet sind, Litera b, der genannten Verordnungsstelle anzuwenden; lediglich bei Flächen, die AUSSCHLIESZLICH als Lagerflächen dienen, kommt die Anwendung des Paragraph eins, Absatz eins, Litera h, der Slbg BewertungspunkteV 1978 in Betracht.