Gemäß § 2 Abs 1 Z 9 WFG 1968 sind Terrassen innerhalb einer Wohnung zwar bei der Berechnung der Nutzfläche der Wohnung nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 18.1.1990, 89/16/0076), aber nicht nur nach der Verkehrsanschauung (Hinweis E 6.7.1979, 2327/76), sondern bereits auf Grund dieser Gesetzesstelle zu der baulich in sich abgeschlossenen Wohnung zu zählen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, WFG 1968 sind Terrassen innerhalb einer Wohnung zwar bei der Berechnung der Nutzfläche der Wohnung nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 18.1.1990, 89/16/0076), aber nicht nur nach der Verkehrsanschauung (Hinweis E 6.7.1979, 2327/76), sondern bereits auf Grund dieser Gesetzesstelle zu der baulich in sich abgeschlossenen Wohnung zu zählen.