Verwaltungsgerichtshof
17.05.1990
89/16/0210
Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, WFG 1968 sind Terrassen innerhalb einer Wohnung zwar bei der Berechnung der Nutzfläche der Wohnung nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 18.1.1990, 89/16/0076), aber nicht nur nach der Verkehrsanschauung (Hinweis E 6.7.1979, 2327/76), sondern bereits auf Grund dieser Gesetzesstelle zu der baulich in sich abgeschlossenen Wohnung zu zählen.