Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
89/16/0023
Entscheidungsdatum
28.11.1991
Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Besprechung in:
ÖStZB 1992, 767;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/12/18 87/14/0155 2
Stammrechtssatz
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Von mehreren Möglichkeiten ist jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat, und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt. Die Beweiswürdigung muß den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (Hinweis E 16.6.1987, 85/14/0125).
Schlagworte
freie Beweiswürdigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989160023.X02
Dokumentnummer
JWR_1989160023_19911128X02