Die Bodenfläche eines Wintergartens (dieser Begriff ist seit langem - auch im allgemeinen Sprachgebrauch - im wesentlichen unumstritten) zählt zur Wohnnutzfläche. Im Beschwerdefall handelt es sich nach der Beschreibung des AbgPfl um einen Raum, der zwei Außenmauern, doppelverglaste Fenster und eine doppelverglaste Tür besitzt, wobei er keine Decke aufweist, sondern bis unter das Dach geht.