Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/16/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

89/16/0001

Entscheidungsdatum

25.01.1990

Index

32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
WFG 1968 §2 Abs1 Z9;
WFG 1984 §2 Z7;
  1. WFG 1984 § 2 gültig von 01.01.1988 bis 01.01.1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1987

Rechtssatz

Die Bodenfläche eines Wintergartens (dieser Begriff ist seit langem - auch im allgemeinen Sprachgebrauch - im wesentlichen unumstritten) zählt zur Wohnnutzfläche. Im Beschwerdefall handelt es sich nach der Beschreibung des AbgPfl um einen Raum, der zwei Außenmauern, doppelverglaste Fenster und eine doppelverglaste Tür besitzt, wobei er keine Decke aufweist, sondern bis unter das Dach geht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160001.X04

Im RIS seit

06.03.2002

Dokumentnummer

JWR_1989160001_19900125X04